Fußpfleger und Kosmetikinstitute fragen an, ob Sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit ohne weitere Erlaubnis, pilzbefallene Haut- und Fußnägel durch Abfräsen oder mit Tinktur- und Salben zum Heilen behandeln dürfen. Dazu zählt auch der gewerbliche Einsatz und die gewerbliche Anwendung von Antimykotikum und Pilz – Schutzmittel.
Maßgebend ist hierfür das:
Heilpraktikergesetz. § 1 Abs. 1 Dieses Gesetz spricht den Grundsatz aus, daß derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein, dazu der Erlaubnis bedarf. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift ist nach
§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Berufs- oder gewerbsmäßig wird eine solche Tätigkeit vorgenommen, wenn diese Tätigkeit zu einer stets wiederkehrenden Beschäftigung gemacht werden soll und wenn aus der wiederholten Ausübung dieser Tätigkeit fortlaufende Einnahmen erzielt werden sollen. Krankheit im Sinne der genannten Vorschrift ist jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt werden kann. Unter Leiden versteht man eine lang andauernde, vielfach auch unheilbare Funktionsstörung, wobei die begriffliche Abgrenzung zur Krankheit nicht möglich ist. Körperschäden sind dauernde Abweichungen von der normalen körperlichen Beschaffenheit.
Der Befall der Haut und Fußnägel durch einen Pilz ist als Krankheit zu qualifizieren.
Die Krankheit wird mit dem ärztlichen Fachausdruck “Onychomykose” bezeichnet. Diese Nagelerkrankung kann auf verschiedenen Pilzen beruhen: Dermatophyten, Hefen oder Schimmelpilzen. Dermatophyten ist der Sammelbegriff für Pilze, die sich in den äußeren Schichten der Haut, in Haaren oder Nägeln ansiedeln können.
Onychomykosen (auch: Tinea unguium), werden in ihrer Entstehung gefördert durch Durchblutungsstörungen, durch verminderte Schweißsekretion oder durch zu enge Schuhe oder durch Pedikürverletzungen und vielem mehr.
Der Pilznachweis wird dadurch geführt, daß Nägelspäne, die mit Kalilauge vorbehandelt worden sind, unter dem Mikroskop untersucht werden. Zur Einleitung entsprechender Heilmaßnahmen ist der Nachweis eines bestimmten Erregertyps in einer anzusetzenden Kultur wichtig. Die Therapie bestand in der Regel darin, daß die erkrankten Nägel entfernt werden, da sich sonst die ohnehin lange Therapiedauer (drei Monate bis sechs Monate) weiter verlängert. Danach soll das Medikament Griseofulven eingenommen werden, welches aber nur gegenüber Dermatophyten wirkt. Bereits dieser Darstellung können Fußpfleger und Kosmetikinstitute entnehmen, daß die von Ihnen ins Auge gefaßte Tätigkeit die Ausübung von Heilkunde darstellen würde. Sie ist also erlaubnispflichtig.
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt und ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz die Heilunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Pilzerkrankungen der Nägel bedürfen einer sorgfältigen Diagnose sowie einer entsprechenden Therapie.
Das Abfräsen oder Abschälen eines mit Pilz befallenen Nagels und die von Ihnen benannte Tätigkeit ist Heiltätigkeit. Diese dürfen Sie ohne Erlaubnis nicht ausüben. Würden Sie diese Tätigkeit ohne Erlaubnis ausüben, würden Sie sich strafbar machen. Heilpraktiker und Ärzte sind deshalb die ersten Ansprechpartner zur Behandlung gegen Nagelpilz. Nur leider bearbeitet der praktische Arzt in Deutschland seine Patienten nur selten gegen Nagelpilz. Das wäre auch zu Zeitaufwändig und daher zu teuer.
Fußpflegern ist allerdings nicht untersagt Medisan und Pedical zur Verwendung als Schutzmittel gegen Nagel- und Fußpilz am Kunden zu erklären und zu veräußern. Siehe Abgrenzung Arzneimittel / kosmetische Mittel.
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